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für die Vermittlung und Durchführung von Hängegleiter-Passagierflügen
Der Passagier/die Passagierin bestätigt, die vorliegenden AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Tandemflüge.ch und Daisy-Tandem (im Folgenden auch «Vermittler» genannt) vermitteln Passagierflüge mit Hängegleitern (Gleitschirme). Die Tätigkeit des Unternehmens beschränkt sich auf die Vermittlung solcher Flüge, eventuell auf weitere Dienstleistungen und das Inkasso des Flugpreises. Ausgeführt werden die Passagierflüge durch selbstständige Piloten. Der eigentliche Beförderungsvertrag wird direkt zwischen der Pilotin/dem Piloten und der Passagierin/dem Passagier abgeschlossen. Für den Beförderungsvertrag gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Passagierin/der Passagier bestätigt mit seiner Unterschrift, oder auf andere Weise (z.B. durch den Einkauf im Onlineshop von Tandemflüge.ch oder Daisy-Tandem), die vorliegenden AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt mit der verbindlichen Buchung durch den Passagier/die Passagierin zustande. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein sollten, bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es wird kein Flugticket ausgestellt. Die Namen der Vertragsparteien (Luftfrachtführende Person und Passagier/Passagierin) und der bezahlte bzw. geschuldete Flugpreis ergeben sich aus der Korrespondenz bei Vertragsschluss. Der Flugpreis ist grundsätzlich zum Voraus in bar, online oder per Kreditkarte zu bezahlen.
Der Pilot/die Pilotin ist der Kommandant/die Kommandantin des Biplace-Hängegleiters und der Passagier/die Passagierin verpflichtet sich, seinen/ihren Weisungen zu folgen.
Die Passagierin/der Passagier bestätigt, nicht unter gesundheitlichen Problemen (psychischer und physischer Natur) zu leiden, welche auf die sichere Durchführung eines Passagierflugs mit einem Hängegleiter Auswirkungen haben könnten. Im Zweifelsfall orientiert er/sie den Piloten/die Pilotin spätestens während den Startvorbereitungen. Es soll in einem solchen Fall gemeinsam entschieden werden, ob der Passagierflug durchgeführt werden kann. Die endgültige Entscheidung liegt beim Piloten / bei der Pilotin. Der Passagier/die Passagierin verpflichtet sich, einen geeigneten eigenen oder den ihm/ihr zur Verfügung gestellten Helm und festes Schuhwerk zu tragen. Der Pilot/die Pilotin kann zusätzliche Vorgaben (z.B. lange Hosen, warme Kleidung o.ä.) machen.
Risiken / Haftungsausschluss
Der Passagier/die Passagierin ist sich bewusst, dass die Teilnahme an einem Hängegleiterflug mit Risiken verbunden ist. Da beispielsweise bei Hängegleitern das «Fahrwerk» den Beinen von Pilot und Passagier entspricht, kann es bei harten Landungen oder Startabbrüchen zu Verletzungen kommen. Zudem kann das Risiko von plötzlichen, unvorhersehbaren Windeinflüssen nicht ausgeschlossen werden. Die Piloten haben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von maximal CHF 5 Mio.CHF abgeschlossen. Die Haftung der Piloten für Körper- und Sachschäden, welche der Passagierin/dem Passagier während eines Hängegleiterfluges entstanden sind, wird auf maximal diesen Betrag beschränkt. Eine Leistungspflicht des Vermittlers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Unfallversicherung
Der Passagier/die Passagierin bestätigt, dass er/sie gegen die Folgen eines Unfalls (auch bei einem Hängegleiterflug) versichert ist. Über den Vermittler oder die Piloten besteht keine Unfallversicherung. Hat die Passagierin/der Passagier keine Unfallversicherung und fragt diesbezüglich vor der definitiven Buchung des Fluges an, kann der Pilot/die Pilotin für die Passagierin/den Passagier eine Unfallversicherung mit einem auf die Schweiz beschränkten Geltungsbereich und mit einer maximalen Deckungssumme von CHF 100'000 für Heilungskosten abschliessen. Leistungen aus dieser Unfallversicherung können beansprucht werden, nachdem die Leistungen einer allfällig vorhandenen Unfallversicherung des Passagiers vollständig ausgeschöpft sind. Eine Leistungspflicht des Piloten/der Pilotin für Ansprüche aus den Folgen eines Unfalls bestehen nur im Rahmen der versicherten Leistungen und nur bis zur versicherten Deckungslimite.
Eine Leistungspflicht des Vermittlers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Minderjährige oder entmündigte Passagiere benötigen das Einverständnis eines Inhabers der elterlichen Gewalt oder eines gesetzlichen Vertreters. Ist eine solche bei der Durchführung des Fluges nicht vor Ort, so muss vorgängig dem der Pilotin/dem Piloten eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.
Termine für die Durchführung von Passagierflügen werden vorgängig (auch kurzfristig) vereinbart. Änderungen des Durchführungstermins können aufgrund des Wetters oder aus organisatorischen Gründen notwendig werden. Der Pilot/die Pilotin entscheidet endgültig, ob die Durchführung eines Passagierfluges möglich ist oder nicht.
Die Dauer eines Passagierfluges richtet sich nach den meteorologischen Verhältnissen.
Annulliert der Passagier/die Passagierin den Flug, obwohl ein solcher möglich wäre, so gelten folgende Regeln für die Rückforderung des Flugpreises:
a) Bei einer Annullation mehr sieben Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin wird der volle Flugpreis zurückerstattet.
b) Bei einer Annullation bis am Vortag um 18:00 (Lokalzeit Schweiz) vor dem Termin werden 50% des Flugpreises zurückerstattet.
c) Bei einer Annullation später als 18:00 Uhr des Vortages vor dem vereinbarten Termin wird der bezahlte Flugpreis nicht zurückerstattet.
Die Pilotin/der Pilot entscheidet aus Sicherheitsgründen über das Mitführen von Mobiltelefonen und Kameras. Dem Passagier kann es gestattet werden, eine kleine Kompaktkamera (Typ GoPro) mitzuführen. Diese ist sachgerecht zu befestigen und darf die Sicherheit nicht gefährden. Der Pilot/die Pilotin entscheidet verbindlich über die Art und Weise der Befestigung. Mobiltelefone und Kameras mit Wechselobjektiven dürfen während dem Flug nicht benutzt werden. Der Pilot kann Ausnahmen davon unter (Sicherheits-) Auflagen gestatten.
Passagiere aus den USA oder Kanada verzichten ausdrücklich für allfällige Streitigkeiten aus dem Passagierflug auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada und nehmen zur Kenntnis, dass sich weder der Vermittler noch die Piloten auf einen Gerichtsstand in den USA oder Kanada einlassen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag über den Passagierflug sind die ordentlichen Gerichte im Kanton Bern zuständig. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.
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